Ihr Ehrenamt bei uns
Zum Betreuungsrecht
Bereits 1992 wurde das ehemalige Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Erwachsene abgelöst durch das heutige Betreuungsrecht.
Durch Reformen in den Jahren 1999 und 2005 wurden einige Inhalte, auch die Aufgaben der Betreuungsvereine, modifiziert.
Per Gerichtsbeschluss kann ein Betreuer für die Angelegenheiten bestellt werden, die der Betroffene aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Krankheit beziehungsweise Behinderung nicht mehr selbst wahrnehmen kann.
Die Betreuungstätigkeit ist im Gesetz zunächst als ehrenamtliche Tätigkeit vorgesehen und soll nur ausnahmsweise beruflich ausgeführt werden.
Ihre Aufgabe bei der ehrenamtlichen Betreuung
Sie vertreten den Betreuten im Rahmen der gerichtlich angeordneten Aufgabenkreise wie: Gesundheitssorge, Vermögenssorge oder Aufenthaltsbestimmung. Dabei werden Sie vom Amtsgericht beaufsichtigt.
Sie treffen Entscheidungen soweit wie möglich mit dem Betreuten zusammen, und ausschließlich zu dessen Wohl.
Sie halten soweit wie nötig und soweit es Ihnen möglich ist persönlichen Kontakt zum Betreuten, zu Ärzten, zur Einrichtung, in der der Betroffene lebt, zu Hilfsdiensten u.s.w.
Auf Antrag erhalten Sie als Ausgleich für Ihren Aufwand eine Aufwandsentschädigung in Höhe von jährlich 323,- € aus dem Vermögen des Betreuten oder aus der Staatskasse.