Ab 01.01.2020 ist im Bundesteilhabegesetz geregelt, dass die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen künftig nicht mehr im SGB XII, sondern im SGB IX organisiert ist. Der zweite Teil des neuen SGB IX tritt nun in Kraft und gesetzliche Grundlagen, die vorher im SGB XII angesiedelt waren, ziehen in das neu gestaltete SGB IX herüber.

Damit verbunden ist eine Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt. Dies hat zur Folge, dass zukünftig zwei Leistungsträger Ansprechpartner für die Betroffenen bzw. die BetreuerInnen sind. Zum einen der T e i l h a b e t r ä g e r, sprich das Landesamt (Fachleistungen), und zum anderen das Sozialamt (Existenzsichernde Leistungen). Ein besonders spannender Aspekt wird dabei die Auszahlung des Regelbedarfs direkt an die betreuten Personen sein.

Diese Thematik gestaltet sich recht weitreichend und kann hier nur grundsätzlich angesprochen werden. Bei Fragen stehen wir, neben den Leistungsträgern, Leistungserbringern und der unabhängigen Teilhabeberatung, gerne zur Verfügung.

Intention der Gesetzesänderung ist, dass die personenzentrierte Fachleistung unabhängig davon, ob jemand stationär, teilstationär oder ambulant wohnt, bedarfsgerecht geleistet wird. Aus diesem Grund wird es die Begrifflichkeiten „stationär“ und „ambulant“ im SGB IX nicht mehr geben. Für die ehemaligen stationären Leistungen wird zukünftig die „besondere Wohnform“ gebräuchlich.

Während also die Kosten für die Fachleistung i.d.R. zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe (Landesamt) und dem Leistungserbringer (Träger von Wohnheimen) abgerechnet werden, werden die Kosten der Unterkunft sowie der Regelbedarf vom Sozialamt direkt an die betreuten Personen ausgezahlt. Dies spricht dafür, dass die Betroffenen ein eigenes Konto besitzen.

Eine Direktzahlung an den Leistungserbringer (Wohnheim) ist möglich, wenn eine Vereinbarung zwischen der betreuten Person und dem Leistungserbringer abgeschlossen wird. Wichtig an dieser Stelle ist, dass das Sozialamt diese Regelung akzeptiert und befolgt. Die Zukunft wird zeigen, inwieweit solche Vereinbarungen greifen, da das Wesen dieser neuen Reformstufe des BTHG ja darin begründet ist, die Selbstbestimmung betroffener Personen zu stärken.

Hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft und den Regelsatzleistungen müssen die Zahlungswege geklärt werden. Auf Basis des § 35 Abs. 1 SGB XII können die Berechtigten auf Antrag veranlassen, dass der Bedarf für Unterkunft und Heizung direkt auf das Konto des Leistungserbringers (Wohnheim) überwiesen wird. Beim Regelsatz dürfte dies nicht so umgesetzt werden können, allein schon wegen der Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung der betroffenen Menschen. Ob sich die Grundsicherungsämter auf eine Splittung dieser Zahlungen einlassen, ist fraglich.

Ab dem 01.01.2020 besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 42b SGB XII für die gemeinschaftliche Mittagsversorgung. Zukünftig wird das Mittagessen in solchen Betreuungsformen durch die Leistungsberechtigten bezahlt werden müssen. Wenn nun die betroffene Person ein gemeinschaftliches Mittagessen in Anspruch nehmen will, ist es sinnvoll und erforderlich beim Träger der Grundsicherung einen Mehrbedarf zu beantragen. In der Regel wird es wohl so sein, dass das Mittagsessen vom Werkstattgehalt der betroffenen – mit Zustimmung derer – vom Leistungserbringer einbehalten wird. Der Mehrbedarf wird diese Abbuchung auffangen.