Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormund­schaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungs­gesetz – BtG) vom 12. September 1990 ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Es hat erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürgerinnen und Mitbürger, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeits­pflegschaft standen, gebracht. Betreuung als Rechts­fürsorge zum Wohl des betroffenen Menschen ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft getre­ten.

Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass eine hilfsbedürftige Person Unterstützung durch eine Betreuerin oder einen Betreuer erhält, der ihre Angelegenheiten in einem gerichtlich genau festgelegten Aufgabenkreis rechtlich besorgt. Das Selbstbestimmungsrecht des betreuten Menschen soll dabei gewahrt bleiben. Die Wünsche des Betroffenen haben grundsätzlich Vorrang gegenüber seinen objektiven Interessen, wenn sie seinem Wohl nicht zuwiderlaufen.

Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht be­sorgen können.

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